Die Parteien streiten über eine Wechselschichtzulage gemäß § 29 a MTL II.
Der Kläger ist seit dem 15. November 1991 als Straßenwärter bei dem Beklagten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit bis zum 29. Februar 1996 der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder - MTL II - vom 27. Februar 1964 in der Fassung vom 25. April 1994 anwendbar. Ab dem 1. März 1996 gilt der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder - MTArb -.
Bei der Autobahnmeisterei T. besteht eine Notrufvermittlung, in der vier Fernsprechangestellte nach einem Schichtplan rund um die Uhr arbeiten. Sie erhalten eine Wechselschichtzulage gemäß §
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