BAG - Urteil vom 16.08.2000
10 AZR 512/99
Normen:
Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 27. Februar 1964 in der Fassung vom 25. April 1994 - MTL II - § 29 a;
Fundstellen:
BB 2000, 2642
DB 2001, 388
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 09.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/98
LAG Nürnberg, vom 28.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 642/98

Wechselschichtzulage

BAG, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 512/99

DRsp Nr. 2001/227

Wechselschichtzulage

»"Ständige" Wechselschichtarbeit liegt dann vor, wenn die Wechselschichtarbeit zumindest für einen Zeitraum von zehn aufeinander folgenden Wochen geleistet wird.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 27. Februar 1964 in der Fassung vom 25. April 1994 - MTL II - § 29 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Wechselschichtzulage gemäß § 29 a MTL II.

Der Kläger ist seit dem 15. November 1991 als Straßenwärter bei dem Beklagten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit bis zum 29. Februar 1996 der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder - MTL II - vom 27. Februar 1964 in der Fassung vom 25. April 1994 anwendbar. Ab dem 1. März 1996 gilt der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder - MTArb -.

Bei der Autobahnmeisterei T. besteht eine Notrufvermittlung, in der vier Fernsprechangestellte nach einem Schichtplan rund um die Uhr arbeiten. Sie erhalten eine Wechselschichtzulage gemäß § 33 a BAT in Höhe von 200,00 DM monatlich.