BAG - Urteil vom 28.08.1996
10 AZR 886/95
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG (1972) § 112 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 108
AuA 1997, 423
BAGE 84, 62
BB 1996, 1939, 2472
BB 1996, 2472
BB 1996, 2624
DB 1996, 1884
DB 1997, 100
DStR 1996, 2032
MDR 1997, 173
NZA 1997, 109
ZIP 1997, 83
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Essen - Urteil vom 27. April 1995 - 1 (6) Ca 3808/94 -,
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 08. November 1995 - 2 (3) Sa 825/95 -,

Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Sozialplans

BAG, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 886/95

DRsp Nr. 1997/88

Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Sozialplans

»Hat der Arbeitgeber mit der Durchführung einer geplanten Betriebsstillegung durch Kündigung aller Arbeitsverhältnisse begonnen, so entfällt die Geschäftsgrundlage des für die Betriebsstillegung vereinbarten Sozialplans, wenn alsbald nach Ausspruch der Kündigungen der Betrieb von einem Dritten übernommen wird, der sich bereit erklärt, alle Arbeitsverhältnisse zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. In einem solchen Fall ist der Sozialplan, der allein für den Verlust der Arbeitsplätze Abfindungen vorsah, den veränderten Umständen anzupassen. Bis zur erfolgten Anpassung ist ein Rechtsstreit über eine Abfindung aus dem zunächst vereinbarten Sozialplan in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG (1972) § 112 ; ZPO § 148 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Abfindung aus einem Sozialplan.

Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt.

Am 7. Februar 1994 beschloß die Beklagte, ihren in E gelegenen Betrieb stillzulegen, in dem noch rund 350 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Sie vereinbarte am 11. Februar 1994 mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich, in dem es u.a. heißt:

"...

2. Betriebliche Maßnahmen