BVerwG - Beschluss vom 27.10.2009
6 P 11.08
Normen:
HmbPersVG § 46 Abs. 3; HmbPersVG § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 51
DVBl 2010, 460
DÖV 2010, 447
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 233/07
VG Hamburg, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VG 25 FL 22/06

Weiterleitung von Bekanntmachungen des Personalrates über ein dienststelleninternes E-Mail-System; Inhaltskontrolle von E-Mails in Form der Vorprüfung durch den Dienststellenleiter; Vorgehen des Dienststellenleiters gegen unzulässige Veröffentlichungen des Personalrates am Schwarzen Brett im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 6 P 11.08

DRsp Nr. 2009/25770

Weiterleitung von Bekanntmachungen des Personalrates über ein dienststelleninternes E-Mail-System; Inhaltskontrolle von E-Mails in Form der Vorprüfung durch den Dienststellenleiter; Vorgehen des Dienststellenleiters gegen unzulässige Veröffentlichungen des Personalrates am Schwarzen Brett im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes

Gestattet der Dienststellenleiter dem Personalrat die Mitbenutzung eines dienststelleninternen E-Mail-Systems, so ist die Weiterleitung von Bekanntmachungen des Personalrates - von den Fällen strafbaren Verhaltens abgesehen - nicht vom Ergebnis einer Inhaltskontrolle abhängig; hält der Dienststellenleiter eine Veröffentlichung für unzulässig, so ist er auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, vom 7. März 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HmbPersVG § 46 Abs. 3; HmbPersVG § 78 Abs. 1;

Gründe

I