BAG - Urteil vom 13.10.2021
5 AZR 291/20
Normen:
BGB § 611a; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2; TV-L § 6 Abs. 3; TV-L § 7 Abs. 8; TV-L § 24 Abs. 1; TV-L § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1571/19
ArbG Berlin, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 14876/17

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 270/20 v. 13.10.2021

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 291/20

DRsp Nr. 2022/3664

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 270/20 v. 13.10.2021

I. Auf die Revision des beklagten Landes wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 - 10 Sa 1571/19 - insoweit gegenstandslos ist, als es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 - 60 Ca 14876/17 - teilweise abgeändert und festgestellt hat, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger jeweils im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt vier Minuten für die Tage, an denen er tatsächlich in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2019 gearbeitet hat, zu vergüten.

II. Im Übrigen wird die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 - 10 Sa 1571/19 - zurückgewiesen und das Urteil zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 - 60 Ca 14876/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: