Die Beklagte betreibt eine Samt- und Plüschweberei und beschäftigte zuletzt 27 Arbeitnehmer. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Zum Jahresende 1988 entschloß sich die Beklagte, die Schärerei stillzulegen, da nach ihrem Vorbringen die Aufrechterhaltung einer eigenen Schärerei wirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen war.
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