BAG - Urteil vom 07.08.1990
1 AZR 445/89
Normen:
BetrVG § 111, § 113 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 111 BetrVG 1972
DB 1991, 761
EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 27
NZA 1991, 113
SAE 1992, 44
ZIP 1990, 1426
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 28.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 86/89
LAG Düsseldorf, vom 04.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 400/89

Wesentlicher Betriebsteil

BAG, Urteil vom 07.08.1990 - Aktenzeichen 1 AZR 445/89

DRsp Nr. 2001/11998

Wesentlicher Betriebsteil

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß im Regelfall ein Betriebsteil nur dann als wesentlicher Betriebsteil angesehen werden kann, wenn in ihm auch eine erhebliche Zahl (im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG) der Arbeitnehmer des Betriebes beschäftigt wird. Ein Betriebsteil ist nicht allein deswegen ein wesentlicher Betriebsteil, weil in ihm ein notwendiges Vorprodukt gefertigt wird. Die Aufgabe der Eigenfertigung eines notwendigen Vorproduktes kann eine grundlegende Änderung des Arbeitsverfahrens im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. § BetrVG sein.«

Normenkette:

BetrVG § 111, § 113 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt eine Samt- und Plüschweberei und beschäftigte zuletzt 27 Arbeitnehmer. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Zum Jahresende 1988 entschloß sich die Beklagte, die Schärerei stillzulegen, da nach ihrem Vorbringen die Aufrechterhaltung einer eigenen Schärerei wirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen war.