BGH - Urteil vom 13.12.1999
II ZR 152/98
Normen:
BGB § 242 ; BetrAVG §§ 1, 17 ; GenG § 39 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 7 BetrAVG Widerruf
BB 2000, 2528
DB 2000, 1328
DStR 2000, 255
MDR 2000, 466
NJW 2000, 1197
NZA 2000, 318
NZG 2000, 498
WM 2000, 358
ZIP 2000, 380
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Widerruf einer Versorgungszusage

BGH, Urteil vom 13.12.1999 - Aktenzeichen II ZR 152/98

DRsp Nr. 2000/984

Widerruf einer Versorgungszusage

»a) Der "Widerruf" einer Versorgungszusage ist kein fristgebunden auszuübendes Gestaltungsrecht, sondern findet seine Grundlage in dem Einwand rechtsmißbräuchlichen Verhaltens, den der Verpflichtete dem Begehren des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen schwerwiegendes Fehlverhalten entgegensetzen kann. b) Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ein besonders gewichtiger Verstoß gegen Dienstpflichten vorliegt und sich wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens die Betriebstreue des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten als wertlos oder erheblich entwertet erweist, kann auch eine unverfallbare Versorgungszusage ganz oder teilweise "widerrufen" werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrAVG §§ 1, 17 ; GenG § 39 ;

Tatbestand: