Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2013 - 14 Ca 4469/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach erfolgtem Betriebsübergang über den 31. März 2012 hinaus und über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen.
Der Kläger war seit dem 01. April 2001 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zuletzt als Senior Systemplaner IT-Entwicklung in der Unternehmenszentrale der Beklagten in A zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt durchschnittlich € 5.045.- tätig.
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