LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.10.2013
13 Sa 395/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4469/12

Widerspruch gegen BetriebsübergangVerwirkung des WiderspruchsrechtsNeuer Arbeitsvertrag mit Betriebserwerber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 395/13

DRsp Nr. 2014/11426

Widerspruch gegen Betriebsübergang Verwirkung des Widerspruchsrechts Neuer Arbeitsvertrag mit Betriebserwerber

Ein Betriebsveräußerer darf auf Grund eines Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers mit dem Betriebserwerber davon ausgehen, dass dieser sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2013 - 14 Ca 4469/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach erfolgtem Betriebsübergang über den 31. März 2012 hinaus und über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen.

Der Kläger war seit dem 01. April 2001 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zuletzt als Senior Systemplaner IT-Entwicklung in der Unternehmenszentrale der Beklagten in A zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt durchschnittlich € 5.045.- tätig.