Die Parteien streiten über die tariflich zulässige Dauer von Wiederaufnahmeproben bei Bühnenwerken.
Die Kläger sind des Mitglieder des Nationaltheaters der beklagten Stadt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1991 in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei Proben ist in § 15 TVK geregelt. Diese Bestimmung hatte in der bis zum Beginn der Spielzeit 1979/80 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
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