BAG - Urteil vom 21.05.1992
6 AZR 114/91
Normen:
TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1.7.1971) § 15; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1724
NZA 1993, 83
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 07.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7/90
LAG Baden-Württemberg, vom 23.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 63/90

Wiederaufnahmeprobe bei Bühnenwerk

BAG, Urteil vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 114/91

DRsp Nr. 1996/6248

Wiederaufnahmeprobe bei Bühnenwerk

»1. Die Generalprobe eines Bühnenwerks im Sinne des § 15 Abs. 4 Unterabs. 1 S. 2 TVK ist die letzte Probe vor der ersten Aufführung des Bühnenwerks. 2. Die Hauptprobe eines Bühnenwerks im Sinne des § 15 Abs. 4 Unterabs. 1 S. 2 TVK ist die letzte oder vorletzte Probe vor der Generalprobe. 3. Die Probe für eine Aufführung, die in derselben Regiekonzeption aus einer vorangegangenen Spielzeit übernommen wird (sog. Wiederaufnahmeprobe), kann nicht Hauptprobe oder Generalprobe im Sinne der vorgenannten Tarifbestimmung sein.«

Normenkette:

TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1.7.1971) § 15; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tariflich zulässige Dauer von Wiederaufnahmeproben bei Bühnenwerken.

Die Kläger sind des Mitglieder des Nationaltheaters der beklagten Stadt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1991 in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei Proben ist in § 15 TVK geregelt. Diese Bestimmung hatte in der bis zum Beginn der Spielzeit 1979/80 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

"(2)...