BVerfG - Beschluß vom 12.01.2000
1 BvR 222/99
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 4; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1357
NZA 2000, 446
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 04.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 116/98

Wiedereinsetzung bei abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

BVerfG, Beschluß vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 222/99

DRsp Nr. 2000/3312

Wiedereinsetzung bei abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Der Zugang zu den Gerichten wird in nicht mit der Verfassung zu vereinbarender Weise erschwert, wenn ein Wiedereinsetzungsgesuch mit der Begründung abgelehnt wird, ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung sei zu Recht zurückgewiesen worden, obwohl der Prozeßbevollmächtigte der vertretenen Partei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf vertrauen durfte, daß die geltend gemachte Arbeitsüberlastung einen wichtigen Grund für eine Fristverlängerung i.S. des § 66 Abs. 1 S. 4 ArbGG darstellt.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 4; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung versagt und die Berufung verworfen worden ist.