BGH - Beschluß vom 05.10.1999
VI ZB 22/99
Normen:
ZPO § 233, § 234 ;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 233 ZPO 1977
AnwBl 2000, 132
BRAK-Mitt 2000, 129
NJW 2000, 365
VersR 2000, 202
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

BGH, Beschluß vom 05.10.1999 - Aktenzeichen VI ZB 22/99

DRsp Nr. 1999/10544

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

»Zur Frage, wann der Rechtsanwalt bei Vorlage einer Akte auf Vorfristanordnung mit der Bearbeitung der Sache beginnen muß, sowie zur Zulässigkeit nachgeschobenen Vorbringens nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist.«

Normenkette:

ZPO § 233, § 234 ;

Gründe:

I. Die Berufungsschrift der Klägerin gegen das klagabweisende, ihr am 19. Januar 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts ist am 12. Februar 1999 bei der "gemeinsamen Eingangsstelle bei dem Amtsgericht Hamburg" eingegangen. Nach am 16. März 1999 von dort erteiltem Hinweis auf die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung hat die Klägerin mit am 26. März 1999 eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, weil die Fristversäumung auf einem Versehen der Bürovorsteherin B. in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe. Hierzu hat sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Frau B. folgenden Sachverhalt vorgetragen: