LAG München - Urteil vom 24.10.2013
4 Sa 419/13
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 5; SGB VI § 35; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 14373/11

Wirksame Altersbefristung des Arbeitsvertrages eines Chefarztes und Ärztlichen Direktor eines Krankenhauses

LAG München, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 419/13

DRsp Nr. 2014/300

Wirksame Altersbefristung des Arbeitsvertrages eines Chefarztes und Ärztlichen Direktor eines Krankenhauses

1. Die Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres enden soll, stellt eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages dar, weil der Beendigungszeitpunkt jedenfalls hinreichend bestimmbar ist. 2. Eine auf das 65. Lebensjahr und damit auf das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze abstellende vertragliche Altersgrenzenregelung ist insbesondere dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wirtschaftlich abgesichert ist.