LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.11.2009
6 Sa 18/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2; TV-ArbZ SH § 1 S. 2; TV-ArbZ SH § 7; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 4 Ca 1090 b/08 vom 17.12.2008,

Wirksame Beschränkung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages durch Differenzierung zwischen Arbeitnehmern verschiedener Arbeitsbereiche; sachgerechte Ungleichbehandlung durch altersbezogene Differenzierung; unbegründete Klage einer Krankenschwester auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 18/09

DRsp Nr. 2009/26150

Wirksame Beschränkung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages durch Differenzierung zwischen Arbeitnehmern verschiedener Arbeitsbereiche; sachgerechte Ungleichbehandlung durch altersbezogene Differenzierung; unbegründete Klage einer Krankenschwester auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags

1. Indem § 1 Satz 1 TV-ArbZ SH Beschäftigte in Krankenhäusern, die unter den Geltungsbereich des TVöD-Krankenhäuser fallen, aus dem Geltungsbereich des TV-ArbZ SH ausnimmt, liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die in § 2 TV ATZ enthaltende altersbezogene Differenzierung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Differenzierung handelt es sich um eine nach § 10 AGG gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.12.2008 - 4 Ca 1090 b/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 2; TV-ArbZ SH § 1 S. 2; TV-ArbZ SH § 7; BGB § 315 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.