Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung für die Beförderung von Mitarbeitern zur Baustelle.
Der 1936 geborene Kläger ist seit dem 12. Juni 1980 als Maurer bei dem beklagten Bauunternehmen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der - auch allgemeinverbindliche - Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten bestehenden Betriebsrats.
Am 20. November 1990 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat folgende Betriebsvereinbarung:
"Vereinbarung
Es wird vereinbart, daß die jeweiligen Fahrer eines vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeuges, die Mitarbeiter zu einer auswärtigen Baustelle befördern, für die Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt folgende Pauschalen täglich erhalten:
bis 50 km einfache Strecke, wie z.B. Wesel, Emmerich, Dinslaken DM 19,00
bis 75 km einfache Strecke, wie z.B. Duisburg, Oberhausen DM 28,50
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