LAG Hamm - Urteil vom 11.11.2015
2 Sa 753/15
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2; BetrVG § 75; BetrVG § 112; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2016, 5
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1600/12

Zulässigkeit des vollständigen Ausschlusses eines Arbeitnehmers von SozialplanabfindungsansprüchenGeltendmachung von Sozialplanabfindungsansprüchen in der Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 753/15

DRsp Nr. 2016/9106

Zulässigkeit des vollständigen Ausschlusses eines Arbeitnehmers von Sozialplanabfindungsansprüchen Geltendmachung von Sozialplanabfindungsansprüchen in der Insolvenz des Arbeitgebers

1. Sozialplanabfindungsansprüche können in der Insolvenz des Arbeitgebers wegen § 123 Abs. 3 S. 2 InsO nur mit eigener Feststellungsklage geltend gemacht werden. Der Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage ist auch noch in der Berufungsinstanz nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.2. Der vollständige Ausschluss der Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungsansprüchen, die das sofortige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und den Wechsel in die Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaft durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrages abgelehnt haben, verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sinn und Zweck der sozialen des Sozialplanes ist es nicht, dem Insolvenzverwalter die Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erleichtern und ihm Kosten durch ein vorzeitiges Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu ersparen, so dass diese Umstände die die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer wegen des Wechsels bzw. dessen Ablehnung sachlich nichtrechtfertigen können (so auch LAG Hamm, Urt. v. 14.05.2014 - 2 Sa 1651/13, Revision beim BAG, Az. 1 AZR 721/14).

Tenor