LAG Köln - Urteil vom 17.12.2012
5 Sa 697/12
Normen:
BGB § 387; BGB § 389; BGB § 394;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8650/11

Zulässigkeit einer Aufrechnung; Ungleichartigkeit von Brutto- und Nettoforderung

LAG Köln, Urteil vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 697/12

DRsp Nr. 2013/7457

Zulässigkeit einer Aufrechnung; Ungleichartigkeit von Brutto- und Nettoforderung

1 Eine Bruttoforderung kann nicht mit einer Nettoforderung und umgekehrt aufgerechnet werden. Es besteht keine Gleichartigkeit i. S. v. § 387 BGB.2 Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast dafür, dass seine Aufrechnung gegen den gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe des §§ 850 a bis 850 i ZPO pfändbaren Anspruchs des Arbeitnehmers auf Lohn das Erlöschen oder den teilweisen Untergang dieser Forderungen bewirkt hat (§ 389 BGB). Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist nicht von Amts wegen zu ermitteln. Hierzu sind die Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet.

Tenor

I

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02. Mai 2012 - 3 Ca 8650/11 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird in Höhe von 107,84 € abgewiesen.

II

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 389; BGB § 394;

Tatbestand

Der Kläger macht in der Berufungsinstanz noch von der Beklagten abgerechnete Vergütung für die Monate März 2010 bis Mai 2010 geltend.