Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auch über den 1. April 1986 hinaus die ihm bis dahin gewährte Tbc-Sonderzulage in Höhe von DM 100,-- monatlich zusteht.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1968 als Chemielaborant im Lungenfunktionslabor der von der Beklagten betriebenen R-Klinik in beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 2. Mai 1968 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag betreffend Übernahme des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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