Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2020 wird verworfen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§
1. Die Beschwerde zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.
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