BVerwG - Beschluss vom 23.06.2021
5 PB 6.20
Normen:
HPVG § 111 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 1458/19

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Ausweisung von Stellen in einer Anlage zum Haushaltsplan des Landesgesetzgebers hinsichtlich Mitbestimmung der Personalvertretung

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 5 PB 6.20

DRsp Nr. 2021/13462

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Ausweisung von Stellen in einer Anlage zum Haushaltsplan des Landesgesetzgebers hinsichtlich Mitbestimmung der Personalvertretung

Eine Ausweisung von Stellen im Haushaltsplan allein berührt weder den Anwendungsbereich des Hessischen Personalvertretungsgesetzes noch schneidet sie dort gewährte Mitbestimmungsrechte ab.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2020 wird verworfen.

Normenkette:

HPVG § 111 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 ArbGG) nicht gerecht wird.

1. Die Beschwerde zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.