Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien im vorangegangenen Berufungsverfahren, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 444/10, wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts im genannten Verfahren vom 21.01.2011 (Bl. 114 ff. d. A.).
Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und nach Erteilung des Hinweisbeschlusses vom 26.07.2011 (Bl. 148 f. d. A.) macht der Beklagte im Wesentlichen geltend:
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