LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2011
9 Sa 380/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2806/09

Zurechenbares Wissen eines Verhandlungsbevollmächtigten zur Vereinbarung einer Punkteinsatzaustiegsprämie; unbegründete Klage eines Berufsfußballspielers auf Prämienzahlung bei abweichendem Vertragswortlaut

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 380/11

DRsp Nr. 2012/877

Zurechenbares Wissen eines Verhandlungsbevollmächtigten zur Vereinbarung einer Punkteinsatzaustiegsprämie; unbegründete Klage eines Berufsfußballspielers auf Prämienzahlung bei abweichendem Vertragswortlaut

Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in dem selben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages vor. Einer Vertragspartei ist das Wissen eines von ihr nur zu Verhandlungen bevollmächtigten Verhandlungsführers in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2010, Az.: 9 Ca 2806/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien im vorangegangenen Berufungsverfahren, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 444/10, wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts im genannten Verfahren vom 21.01.2011 (Bl. 114 ff. d. A.).

Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und nach Erteilung des Hinweisbeschlusses vom 26.07.2011 (Bl. 148 f. d. A.) macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: