BSG - Urteil vom 26.10.2023
B 10 EG 3/23 R
Normen:
BEEG § 2b Abs. 1 S. 3; SGG § 163;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 EG 2/21
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 1/22

Zurückweisung der Revision in einem Verfahren hinsichtlich der Beantragung höheren Elterngeldes für die Betreuung der Tochter durch Verkürzung des Bemessungszeitraums für einen Zeitraum mit einem COVID-19-Pandemie-bedingtem geringeren Einkommen

BSG, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen B 10 EG 3/23 R

DRsp Nr. 2024/219

Zurückweisung der Revision in einem Verfahren hinsichtlich der Beantragung höheren Elterngeldes für die Betreuung der Tochter durch Verkürzung des Bemessungszeitraums für einen Zeitraum mit einem COVID-19-Pandemie-bedingtem geringeren Einkommen

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 1 S. 3; SGG § 163;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihrer jüngeren Tochter durch Verkürzung des Bemessungszeitraums um zwei Monate, in denen sie aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen hatte.

Die Klägerin ist Mutter zweier Töchter, die ältere geboren am ...2018, die jüngere geboren am ...11.2020. Nach der Geburt der älteren Tochter war die Klägerin erst ab September 2019 wieder erwerbstätig. Aufgrund der COVID-19-Pandemie ordnete ihr Arbeitgeber in den Monaten April und Mai 2020 Kurzarbeit an. Dadurch erhielt sie für diese Monate deutlich geringere lohnsteuerpflichtige Einkünfte als in den Monaten davor und danach. Ab dem ...9.2020 bezog sie Mutterschaftsgeld.