BAG - Urteil vom 21.04.1993
4 AZR 541/92
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie; TVKQ (Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen, Metall- und Elektroindustrie ) §§ 1, 4, 6; ZPO § 219 ;
Fundstellen:
AP Nr. 108 § 1 TVG
BAGE 73, 59
BB 1993, 2238
DB 1994 232
EzA § 4 TVG Nr. 91
MDR 1994, 75
NZA 1994, 225
SAE 1994, 353
ZIP 1994, 235
Vorinstanzen:
ArbG Brandeburg vom 9.1.1992 - 3 Ca 1535/91 ,
LAG Brandenburg, vom 10.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 100/92

Zuschuß zum Unterhaltsgeld; Termin in Erfurt

BAG, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 541/92

DRsp Nr. 1994/1626

Zuschuß zum Unterhaltsgeld; Termin in Erfurt

»1. In Rechtsstreitigkeiten aus den neuen Bundesländern können mündliche Verhandlungen vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt anberaumt werden. 2. Ein Anspruch auf Zuschuß zum Unterhaltsgeld nach § 4 TVKQ setzt nicht voraus, daß der Arbeitgeber bis zum 30. Juni 1991 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. 3. Für einen Anspruch auf Zuschuß zum Unterhaltsgeld nach § 4 Ziff. 4 TVKQ ist es unschädlich, wenn der Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme Kurzarbeitergeld anstelle von Unterhaltsgeld erhält. 4. a) Ansprüche auf Zuschuß zum Unterhaltsgeld nach dem TVKQ werden durch das Bestehen eines betrieblichen Sozialplans jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn dieser mit den während der Laufzeit des TVKQ erfolgten oder eingeleiteten betrieblichen Strukturveränderungen in Zusammenhang steht. b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Sozialplan derselbe ist wie nach dem TVKQ, und ob das Leistungsvolumen insgesamt oder im Einzelfall nach dem Sozialplan höher oder niedriger ist als nach dem TVKQ. 5. Nach § 5 Abs. 2 TVKQ können auch Ansprüche auf Zuschuß für Zeiten nach dem 30. Juni 1991 ausgeschlossen sein.