BAG - Beschluss vom 08.11.2011
1 ABR 38/10
Normen:
Entgeltrahmen-Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 7; Entgeltrahmen-Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (ERA-TV vom 16. September 2003) § 10;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 220
DB 2012, 1392
EzA-SD 2012, 12
NZA-RR 2013, 56
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 3/09
ArbG Stuttgart, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 50/09

Zuständigkeit der erweiterten Paritätischen Kommission bei Reklamationen

BAG, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 38/10

DRsp Nr. 2012/5358

Zuständigkeit der erweiterten Paritätischen Kommission bei Reklamationen

1. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf tarifgemäße Durchführung des Reklamationsverfahrens nach § 10 ERA-TV. Dazu gehört das Verfahren in der erweiterten Paritätischen Kommission, wenn eine Einigung über die Reklamation in der Paritätischen Kommission nicht möglich ist. Die Arbeitgeberin hat deshalb gemäß § 10.4 i.V.m. § 7.3.3 ERA-TV einen Vertreter der Tarifvertragspartei zu benennen und die von ihr benannten Mitglieder in die zu bildende erweiterte Paritätische Kommission zu entsenden. 2. Der Betriebsrat hat nach dem ERA-TV keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der in die erweiterte Paritätische Kommission entsandten Vertreter, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2010 - 3 TaBV 3/09 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - teilweise aufgehoben, soweit er dem Antrag zu 2. entsprochen hat und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2009 - 17 BV 50/09 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: