LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.11.2011
5 TaBV 50/11
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 17 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/10

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats; unbegründeter Feststellungsantrag zur Zuständigkeit für betriebsratsunfähige Betriebe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 50/11

DRsp Nr. 2012/365

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats; unbegründeter Feststellungsantrag zur Zuständigkeit für betriebsratsunfähige Betriebe

Der Konzernbetriebsrat ist nicht zuständig für Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG nicht erfüllen.

Tenor

1)Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.04.2011

- 1 BV 14/10 - abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2)Die Rechtsbeschwerde wird für den Konzernbetriebsrat

zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 17 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der antragstellende Konzernbetriebsrat auch für Unternehmen der sich im Konzern der Antragsgegnerin befindlichen Betriebe zuständig ist, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen.

Der Antragsteller ist der für den Konzern der Antragsgegnerin gebildete Konzernbetriebsrat. Zum Konzern der Antragsgegnerin gehören als 100 %-ige Tochtergesellschaften unter anderem die O. GmbH und die f., die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung je zwei Arbeitnehmer, jedenfalls weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigten.