1)Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.04.2011
-
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2)Die Rechtsbeschwerde wird für den Konzernbetriebsrat
zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der antragstellende Konzernbetriebsrat auch für Unternehmen der sich im Konzern der Antragsgegnerin befindlichen Betriebe zuständig ist, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen.
Der Antragsteller ist der für den Konzern der Antragsgegnerin gebildete Konzernbetriebsrat. Zum Konzern der Antragsgegnerin gehören als 100 %-ige Tochtergesellschaften unter anderem die O. GmbH und die f., die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung je zwei Arbeitnehmer, jedenfalls weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigten.
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