LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.10.2013
4 TaBV 8/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; AÜG § 1 S. 2; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 15
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 35 a/12

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur unbefristeten Einstellung eines Leiharbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 8/13

DRsp Nr. 2013/25767

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur unbefristeten Einstellung eines Leiharbeitnehmers

§ 1 Satz 2 AÜG untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Es handelt sich um ein Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Beabsichtigt der Arbeitgeber, den Leiharbeitnehmer ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen, dann ist dies jedenfalls nicht mehr vorübergehend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.02.2013 - 3 BV 35 a/12 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; AÜG § 1 S. 2; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers im Betrieb der Entleiherin (Antragstellerin, nachfolgend: Arbeitgeberin) und um die Feststellung, ob die vorläufige Einstellung des Leiharbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Antragsgegner (nachfolgend: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, der aus drei Mitgliedern besteht. Ersatzmitglieder gibt es nicht.

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