ArbG Wuppertal, vom 07.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2244/94
Zwangsvollstreckung: Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen den Konkursverwalter
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 172/96
DRsp Nr. 2002/8576
Zwangsvollstreckung: Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen den Konkursverwalter
1. a) Im Erinnerungsverfahren nach § 732ZPO ist der Rechtspfleger zur Abhilfe berechtigt.b) Im Falle einer Abhilfe stehen der Gegenpartei die allgemeinen Rechtsbehelfe des Klauselerteilungsverfahrens zu.2. a) Ist nach Erlaß eines Urteils das Konkursverfahren über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet worden und stehen Masseschulden in Rede, ist die Vollstreckungsklausel gegen den Konkursverwalter zu erteilen (§ 727ZPO).b) Dies gilt auch dann, wenn bei Konkurseröffnung ein Berufungsverfahren anhängig war, in dessen Verlauf Einvernehmen erzielt wurde, daß der Konkursverwalter verklagt ist.