LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.08.1996
7 Ta 172/96
Normen:
ZPO §§ 727 732 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1997, 119
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 07.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2244/94

Zwangsvollstreckung: Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen den Konkursverwalter

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 172/96

DRsp Nr. 2002/8576

Zwangsvollstreckung: Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen den Konkursverwalter

1. a) Im Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO ist der Rechtspfleger zur Abhilfe berechtigt. b) Im Falle einer Abhilfe stehen der Gegenpartei die allgemeinen Rechtsbehelfe des Klauselerteilungsverfahrens zu. 2. a) Ist nach Erlaß eines Urteils das Konkursverfahren über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet worden und stehen Masseschulden in Rede, ist die Vollstreckungsklausel gegen den Konkursverwalter zu erteilen (§ 727 ZPO). b) Dies gilt auch dann, wenn bei Konkurseröffnung ein Berufungsverfahren anhängig war, in dessen Verlauf Einvernehmen erzielt wurde, daß der Konkursverwalter verklagt ist.

Normenkette:

ZPO §§ 727 732 ;
Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 07.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2244/94
Fundstellen
Rpfleger 1997, 119