III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht ließ offen, ob ein Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden kann, denn es sah keine groben Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem BetrVG. Es liege keine Verletzung von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vor, denn bei den Nutzungsvorgaben handele sich nicht um eine Maßnahme, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer beträfe, also auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder auf die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs ziele. Die Entscheidung, ob, wann und wie die Arbeit zu erledigen sei und wie deren Erbringung kontrolliert werde, falle nicht unter den Mitbestimmungstatbestand. Die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbaren Tools falle unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Richtlinien und Handbücher zu einem neuen Arbeitsmittel seien Anordnungen, die die Art und Weise der Arbeitserbringung betreffen.