Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das LAG Hamburg stellte zunächst fest, dass die Parteien im arbeitsgerichtlichen Vergleich zwar nicht geregelt hatten, welches Briefpapier für das Zeugnis zu nutzen sei und welches Schriftbild für den Text verwendet werden müsse. Das Zeugnis habe daher lediglich in einem im Geschäftsleben üblichen Schriftbild auf Papier erstellt werden müssen, das der Aussteller auch sonst verwende. Allerdings sei die Unterschrift ein Erkennungsmerkmal einer Person, so dass die Unterschrift unter einem Zeugnis nicht in leicht erkennbaren Elementen von den sonstigen Unterschriften des Unterzeichners abweichen dürfe, weil hierdurch der Eindruck entstehen könne, der Unterzeichner wolle sich vom Inhalt distanzieren.
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