II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Betriebsrat und Arbeitgeber stritten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeiten von Außendienstmitarbeitern zu geben, obwohl für diese nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) Vertrauensarbeitszeit gilt.

Die besagte GBV sieht vor, dass die Mitarbeiter des Außendienstes innerhalb eines Arbeitszeitrahmens selbst bestimmen dürfen, wann sie die Arbeit aufnehmen und beenden. Abweichungen von der Soll-Arbeitszeit sollen sie eigenverantwortlich ausgleichen. Die GBV enthält des Weiteren die Maßgabe, dass die Mitarbeiter verpflichtet sind, dabei die Vorschriften des ArbZG - im Einzelnen die werktägliche Höchstarbeitszeit und die vorgeschriebenen Ruhepausen - einzuhalten. Daneben waren sie verpflichtet, die Tage zu notieren, an denen sie mehr als acht Stunden gearbeitet hatten. Die GBV enthält schließlich die ausdrückliche Bestimmung, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die vom Arbeitnehmer zu führenden Aufzeichnungen zur Verfügung stellt.

Unter Berufung auf die vorstehende Bestimmung der GBV und § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG machte der Betriebsrat geltend, dass er Auskünfte über

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag des Vormonats;