Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Betriebsrat und Arbeitgeber stritten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeiten von Außendienstmitarbeitern zu geben, obwohl für diese nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) Vertrauensarbeitszeit gilt.
Die besagte GBV sieht vor, dass die Mitarbeiter des Außendienstes innerhalb eines Arbeitszeitrahmens selbst bestimmen dürfen, wann sie die Arbeit aufnehmen und beenden. Abweichungen von der Soll-Arbeitszeit sollen sie eigenverantwortlich ausgleichen. Die GBV enthält des Weiteren die Maßgabe, dass die Mitarbeiter verpflichtet sind, dabei die Vorschriften des
Unter Berufung auf die vorstehende Bestimmung der GBV und §
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag des Vormonats; |
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