II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die schwerbehinderte Klägerin arbeitete seit 18 Jahren als Köchin in einem diakonischen Pflegeheim. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung; ein Arbeitsort war im Arbeitsvertrag nicht festgelegt.

Nach einer Auseinandersetzung mit der Küchenleiterin im Mai 2017 über die Menge einer angerührten Soße und der Verwertung von Restkartoffeln war die Klägerin ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Sowohl die Klägerin als auch die Küchenleiterin bezeichnen ihr Verhältnis zueinander als zerrüttet.