Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung führt die bisherige Rechtsprechung fort, nach der eine nach Abschluss der Betriebsvereinbarung eintretende Betriebsfremdheit nicht per se dazu führt, dass keine Ansprüche mehr in Betracht kommen. Vielmehr kommt es immer auf die Auslegung des Sozialplans und darauf an, ob Regelungen die Betriebszugehörigkeit überdauern. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, auch frühere Sozialpläne daraufhin zu überprüfen, ob in ihnen Ansprüche enthalten sind, die die Betriebszugehörigkeit überdauern.
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