Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Arbeitgeber kann eine im Rahmen des Pensionsvertrags zugesagte Witwenrente von der Dauer der Ehe abhängig machen, sofern dem Hinterbliebenen die Möglichkeit eingeräumt wird, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Versorgungsberechtigte wegen eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.
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