Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Antrag eines Arbeitnehmers auf Herausgabe einer Datenkopie ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er die herauszugebenden E-Mails nicht genau bezeichnet. Die Bezeichnung muss es ermöglichen, im Vollstreckungsverfahren zweifellos zu bestimmen, auf welche E-Mails sich das Urteil bezieht.
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