IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

"Low Performer" sind Arbeitgebern ein Ärgernis - es ist regelmäßig sehr mühsam, einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für eine Kündigung zu finden. Insbesondere muss angesichts der "Leistungspyramide" (wenige "Top Performer" an der Spitze und ein breiter Unterbau) anhand einer Vergleichsgruppe nachgehalten werden, dass eine relevante Minderleistung vorliegt und der Arbeitnehmer muss - für den Fall, dass er die Minderleistung steuern kann - zuvor abgemahnt werden. Im konkreten Fall gab es eine Betriebsvereinbarung, in der die "Normalleistung" bestimmt wurde. Diese bemaß sich an der Anzahl von Kundenaufträgen, die in ein Warenwirtschaftssystem eingepflegt wurden. So einfach ist es aber nicht immer, v.a. dann nicht, wenn die Arbeitsleistung nicht quantitativ messbar ist. In einem solchen Fall bleibt dem Arbeitgeber oft nichts anderes übrig, als konkrete Arbeitsaufträge zu geben, die dann nicht erfüllt werden.