IV. Praxishinweis

Autor: Weyand

Die Entscheidung behandelt mit der Bedeutung des Auflösungsantrags nach §§ 9, 10 KSchG ein Randproblem des Abfindungsrechts, illustriert zugleich aber den Stellenwert der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen und wie wichtig die Kenntnisse der Parteienvertreter über diese Regelungen sind: Wird der Arbeitgeber insolvent, sind die Entgeltansprüche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich meist wertlos, da es sich hierbei um sog. Insolvenzforderungen handelt: Insolvenzforderungen müssen die Gläubiger eines insolventen Unternehmens beim Insolvenzverwalter "zur Tabelle anmelden". Sie werden im Laufe des Insolvenzverfahrens (nach rechtlicher Prüfung durch den Verwalter) regelmäßig nur zu einem kleinen Bruchteil von wenigen Prozent der Forderung vom Insolvenzverwalter erfüllt. Werthaltig sind demgegenüber Zahlungsansprüche, die als sog. Masseforderungen vorab aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind (§ 53 InsO); sie werden in der Regel in vollem Umfang beglichen. Dazu gehören Entgeltansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 InsO), aber auch Abfindungsansprüche aus einer Vereinbarung, die der Insolvenzverwalter getroffen hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).