IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG führt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung konsequent fort.1) Dies sollte Anlass geben, Ausschlussklauseln nur mit den Ausnahmen zu versehen, die rechtlich geboten sind, so z.B. die in der Entscheidung ebenfalls am Rande erwähnten unverzichtbaren kollektivrechtlichen Ansprüche aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. In seiner Entscheidung hat das BAG zwar danach differenziert, ob Kollektivnormen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden und befand nach einer Verneinung dieser Frage, dass die Ausschlussfrist sie auch nicht ausnehmen musste. Da es bei Abschluss des Arbeitsvertrags aber nicht absehbar ist, ob im Laufe des Arbeitsverhältnisses Kollektivnormen zur Anwendung kommen werden, sollte der umsichtige Klauselverwender hier vorbeugend handeln und eine Formulierung wählen, die deutlich macht, dass derlei Ansprüche nicht von der Ausschlussfrist erfasst sind.