III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger den behaupteten Anspruch auf Differenzlohn zu. Es begründete seine Entscheidung über die im Überstundenprozess bestehende abgestufte Darlegungs- und Beweislast, wonach der Arbeitnehmer zunächst darlegen müsse, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet oder sich zur Arbeit bereitgehalten habe. Darauf müsse der Arbeitgeber substantiiert erwidern und unter Angabe der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben, deren Befolgung sowie zeitlicher Lage vortragen. An dieser Stelle müsse die den Arbeitgeber treffende Verpflichtung zur Errichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung Berücksichtigung finden. Da der Beklagte ein solches System nicht vorgehalten habe, habe er keine objektiven und verlässlichen Daten vorlegen können, anhand derer sich die Arbeitszeiten des Klägers hätten nachvollziehen lassen. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung treffe den Arbeitgeber gem. Art. 3, 5 und 6 der RL 2003/88/EG nach der Rechtsprechung des EuGH und im Lichte des Art. 31 Abs. 2 GrCh sowie als arbeitsvertragliche Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB unmittelbar, auch ohne richtlinienkonforme Auslegung des § 16 Abs. 2 ArbZG oder einer Umsetzung in nationales Recht.