II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des seit dem 01.05.1990 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers und über die Erstattung von Detektivkosten für eine Überwachung des Klägers.

Nachdem die Beklagte "Ungereimtheiten" in den Reise- und Spesenabrechnungen des seit dem 01.05.1990 bei ihr beschäftigten Klägers festgestellt haben wollte, beauftragte sie eine Detektei mit der Überwachung des Klägers. Diese beobachtete den Kläger und seine Ehefrau mit vier Sachbearbeitern und Fahrzeugen heimlich an mehreren Tagen und fertigte hierbei zahlreiche Fotos an. Aus den Ermittlungsergebnissen und den vom Kläger später eingereichten Reisekostenabrechnungen ergaben sich für den 25.03.2019 und 02.04.2019 Widersprüche zwischen den vom Kläger angegebenen Abwesenheitszeiten und den von der Detektei getätigten Beobachtungen. Am 13.05.2019 wurde der Kläger von dem Geschäftsführer der Beklagten zu einem vorgeblich dienstlichen Gespräch nach Kleve bestellt, wo ihn dann neben dem Geschäftsführer zwei weitere Mitarbeiter der Beklagten erwarteten und ihn mit den Beobachtungen konfrontierten. Noch am selben Tag wurde ihm die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung übergeben.