II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger, ein bei einer Gemeinde beschäftigter Bademeister, war zunächst in den Jahren 2000 bis 2005 unbefristet in Vollzeit angestellt. Der Arbeitsvertrag sah in den Sommermonaten eine Beschäftigung im Freibad und außerhalb der Badesaison die Übernahme von Arbeiten auf den gemeindlichen Grünflächenanlagen vor. Zum 01.04.2006 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der vorsah, dass der Kläger (nur noch)

"als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1.4. bis 31.10. eines Kalenderjahres eingestellt"

werde.

Der Kläger war fast ausschließlich in dem von der Gemeinde betriebenen Freibad tätig. Er übernahm dabei während der Saison von Mai bis September die Badeaufsicht; in den Monaten April und Oktober führte er notwendige Vor- und Nachbereitungsarbeiten durch. Die Parteien hatten den Beschäftigungszeitraum in einzelnen Jahren (2006, 2013, 2014 und 2015) einvernehmlich um jeweils ein bis zwei Monate (bis zum 30.11. bzw. 31.12. eines Jahres) verlängert.

Der Kläger erhob Ende 2016 Klage und begehrte die Feststellung, dass (1.) das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsabrede vom 01.04.2006 am 31.10.2016 aufgelöst wurde und (2.) über den 31.10.2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestehe.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers war nicht erfolgreich.