Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Eine nachvollziehbare und äußerst pragmatische Entscheidung. Gründe, weshalb bei einem Vergleichsvorschlag die Schriftform vonnöten sein soll, sind nicht ersichtlich. Festzuhalten ist, dass bei einem Vergleichsvorschlag, der mittels beA versendet wird, eine einfache Signatur ausreichend ist. Es reicht also entweder ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift des verantwortenden Rechtsanwalts (vgl. BAG, Beschl. v. 14.09.2020 - 5 AZB 23/20, NZA 2020, 1501). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dagegen beim Versand per beA, nicht erforderlich.
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