Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien stritten um die Zahlung einer Tantieme aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass nach Ausspruch einer Kündigung nur für die Zeit vor Zugang der Kündigungserklärung Ansprüche auf eine Variable bestehen sollte. In der Zielvereinbarung war für die Ziele ein Zielerreichungszeitraum vorgesehen, der vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag (31.07.2021).
Der Kläger begehrte die volle Tantieme für 2021, da er die Ziele im Zielerreichungszeitraum aus seiner Sicht voll erfüllt hatte.
Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
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