Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines nach § 28BetrVG gebildeten Ausschusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt.
Letzte redaktionelle Änderung: 08.10.2019
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