Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung zeigt eine konsequente Durchsetzung der in Schleswig-Holstein eingeführten Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Übermittlungsweges gem. § 46g ArbGG. Die passive Nutzungspflicht besteht ohnehin bundesweit seit 01.01.2018, so dass die Beiordnung des konkreten Prozessbevollmächtigten allein aufgrund diesbezüglicher Verweigerungshaltung hätte abgelehnt werden können.
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