Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung des EuGH fügt sich im Ergebnis in die Reihe der Urteile der letzten Jahre, die zur Stärkung der Rechte der Arbeitnehmer bezüglich des Urlaubsanspruchs führen. Die Möglichkeit der Verjährung von Urlaubsansprüchen wird vom EuGH zwar nicht per se verneint. Diese unter die Voraussetzung des Arbeitgeberhinweises auf den Verfall des Urlaubs zu stellen, führt im Ergebnis aber dazu, dass der Anspruch faktisch (zumindest im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist) nicht verjähren kann, weil davor, bei einem entsprechenden Hinweis, stets der Verfall eintreten würde. Arbeitgeber sollten daher unbedingt ihre Hinweisobliegenheiten beachten und die Arbeitnehmer (rechtzeitig) dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen, und auf den sonst drohenden Verfall hinweisen.
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