III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG stellte fest, dass § 26 Abs. 2 TVöD nicht bewirke, dass die Beklagte keinen Urlaub schulde, wenn sie ihr Recht, den Urlaubsanspruch zu kürzen, nicht durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt habe.

Dies ergebe sich aus § 13 Abs. 1 BUrlG, denn danach könne von den §§ 1 und 3 Abs. 1 BUrlG nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das aber würde geschehen, wenn § 26 Abs. 2c TVöD auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit erfasse.