Autor: Bepler |
Überraschend häufig werden als Gründe für eine nachträgliche Zulassung der Revision die absoluten Revisionsgründe des §
wenn die erkennende Kammer des |
wenn ein Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war, es sei denn, dieser Einwand wäre bereits erfolglos durch ein Ablehnungsgesuch geltend gemacht worden (Nr. 2), |
wenn ein Richter trotz begründeten Ablehnungsgesuchs mitgewirkt hat (Nr. 3), |
eine Partei im Rechtstreit nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Vertretung auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt worden ist (Nr. 4) oder |
wenn eine Entscheidung zwar aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, dabei aber die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 ff. GVG) verletzt worden sind (Nr. 5), |
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