4/7.7.1 Die absoluten Revisionsgründe

Autor: Bepler

Überraschend häufig werden als Gründe für eine nachträgliche Zulassung der Revision die absoluten Revisionsgründe des § 547 Nr. 1-5 ArbGG vor das BAG gebracht. Die Möglichkeit, auf diesem Weg in die Revisionsinstanz zu gelangen, hat Sachverhalte zutage gefördert und zu deren rechtlicher Klärung geführt, die in der Vergangenheit offenbar angesichts von überlagernden materiellrechtlichen Problemstellungen unerörtert geblieben sind. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 1-5 ZPO hat eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg,

wenn die erkennende Kammer des LAG nicht ordnungsgemäß besetzt war (Nr. 1),

wenn ein Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war, es sei denn, dieser Einwand wäre bereits erfolglos durch ein Ablehnungsgesuch geltend gemacht worden (Nr. 2),

wenn ein Richter trotz begründeten Ablehnungsgesuchs mitgewirkt hat (Nr. 3),

eine Partei im Rechtstreit nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Vertretung auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt worden ist (Nr. 4) oder

wenn eine Entscheidung zwar aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, dabei aber die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 ff. GVG) verletzt worden sind (Nr. 5),

Unwiderlegliche Vermutung der Entscheidungserheblichkeit