Der Anwalt muss in dieser Verfahrensart, die gerichtskostenfrei ist und in der somit eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen nicht erfolgt, seine Gebühren nach § 33 RVG selbst festsetzen lassen.
Bewertungskriterien sind insbesondere
Bedeutung und Umfang der Sache, |
der zeitliche Einsatz des Anwalts sowie |
der Grad der rechtlichen Schwierigkeiten. In der Praxis spielt der Wert nach § 23 Abs. 3 RVG eine gewichtige Rolle. Dabei ist aber zu beachten, dass § 23 Abs. 3 RVG keinen Regelstreitwert, sondern nur einen Hilfswert darstellt.1) |
Beachtet werden sollte allgemein, dass die Eigenart des Beschlussverfahrens zu maßvoller Streitwertfestsetzung verpflichten sollte.2) In einem Beschlussverfahren trägt nämlich der beteiligte Arbeitgeber stets auch die Kosten des vermögenslosen Betriebsrats.
Der Streitwertkatalog umfasst auch die Gegenstandswerte im Beschlussverfahren (Streitwertkatalog II). Im Folgenden werden die wichtigsten Einzelfälle dargestellt.
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