Autor: Sitter |
Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet Beschäftigte und Selbständige, wobei grundsätzlich Erstere versicherungspflichtig, Letztere hingegen versicherungsfrei sind. Eine allgemeine Regelung findet sich in §
Entscheidend sind daher die jeweiligen Vorschriften, also insbesondere
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§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) sowie |
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jeweils i.V.m. §
Die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne stellt nach ganz herrschender Auffassung einen eigenen Rechtsbegriff dar, der auch und insbesondere nicht mit dem Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts gleichgesetzt werden kann.1)
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