Autor: Weyand |
Er benötigt dazu vielmehr die Zustimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Wird diese nicht eingeholt, ist die Anordnung der Kurzarbeit rechtswidrig mit der Folge, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät; bis zur Erteilung der Zustimmung des Betriebsrats besteht deshalb ein Anspruch auf ein ungekürztes Arbeitsentgelt der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Auf deren individuelles Einverständnis mit der Kurzarbeit kommt es dabei nicht an.
Mitbestimmen kann der Betriebsrat u.a. über folgende Fragen:
ob Kurzarbeit eingeführt wird, |
für welchen vorübergehenden Zeitraum, |
in welchen Bereichen des Betriebs, |
für welche Arbeitnehmer, |
in welchem zeitlichen Umfang sie eingeführt wird und |
wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll. |
Der Betriebsrat kann im Zuge der Verhandlungen seine Zustimmung vom Anerkennungsbescheid der Agentur für Arbeit (§
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