6/14.5.5 Bindung an Zeugnisinhalt

Autor: Weyand

Bindung und Korrektur

Ist das Zeugnis erteilt, also ausgestellt und dem Arbeitnehmer zugegangen, und sind Einzelheiten zu berichtigen, ist der Arbeitgeber an die vom Arbeitnehmer unbeanstandeten Zeugnisteile gebunden.45) Eine Ausnahme ist nur für den Fall zu machen, dass nachträglich Umstände bekanntgeworden sind, die das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.46)

Vor Erteilung bekannte Pflichtverletzungen

Eine weitere Bindungswirkung ergibt sich aus dem aus § 242 BGB herzuleitenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens: Der Arbeitgeber darf sich nach Erteilung des Zeugnisses nicht auf Umstände berufen, die im Zeugnis keinen Niederschlag gefunden haben, obwohl sie ihm bekannt waren. Eine vor Erteilung des Zeugnisses bekanntgewordene Pflichtverletzung, die im Zeugnis keine Erwähnung gefunden hat, darf daher auch bei einer Berichtigung nicht mehr ins Feld geführt werden.

Gefälligkeitszeugnis