Das Insolvenzgeld ist eine aus den Mitteln der Insolvenzgeldumlage (§§
Wann das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Insolvenzereignisses begründet worden ist, ist unerheblich. Insolvenzgeldansprüche können sich auch dann ergeben, wenn die Entgeltansprüche aufgrund eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind, das nach Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens, aber vor dem Eintritt eines Insolvenzereignisses (z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens) begründet wurde.1) Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt wird. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings erst nach dem Insolvenzereignis begründet, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.
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