Autor: Wertheimer |
Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine bevorstehende Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen, besteht nicht ohne weiteres und ist auch nicht per se aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (§ 242 BGB) ableitbar. Werden durch die Nebentätigkeit hingegen Interessen des Arbeitgebers berührt, ist der Arbeitnehmer zur Anzeige verpflichtet.1)
BeispieleDavon kann man in folgenden Fällen ausgehen: Die Nebentätigkeit ist mit der geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar und verletzt die vertragliche Arbeitspflicht,2) etwa weil der Arbeitnehmer in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt (vgl. § |
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